Statuten Jahrgängerverein 1966 — 1975

 

 

 

Statuten Jahrgängerverein 1966 – 1975, Uster und Umgebung 

I.  Wesen

§ 1        Der Jahrgängerverein 1966 – 1975 Uster und Umgebung wurde am 13. Februar 2025 im Zeughaus Uster von19 Mitgliedern gegründet; in der Folge Jahrgängerverein genannt. Der Jahrgängerverein ist politisch und konfessionell neutral.

II.  Zweck

§ 2        Der Jahrgängerverein bezweckt die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern aus Uster und Umgebung, sowie Bezug zu Uster.

III.  Mitgliedschaft

§ 3        Der Verein besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern.
§ 4        Als Mitglieder können ausschliesslich Männer der Jahrgänge 1966 bis und mit 1975 beitreten.
§ 5        Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
§ 6        Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 7        Anhänger einer antidemokratischen Bewegung können nicht Mitglied des Vereins werden.

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8        Aktivmitglieder sind in allen Vereinsangelegenheiten stimm- und wahlberechtigt. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Aktiven; sind jedoch beitragsfrei. Die Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.  

V. Austritt und Ausschluss

§ 9        Die Mitgliedschaft erlischt:
Mit der Austrittserklärung auf die nächste Generalversammlung.

              Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, welche ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen. Den Ausgeschlossenen steht das Rekursrecht an die Generalversammlung zu. Alle übrigen Ausschlüsse sind der Generalversammlung vorbehalten.

§ 10      Mitglieder, welche die Interessen des Vereins schädigen, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch geheime Abstimmung und benötigt eine ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 11     Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte. Sie haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

VI.  Organisation und Verwaltung

§ 12     Die Organe des Vereins sind:

1.    Die Generalversammlung (ordentliche, evtl. ausserordentliche).
2.    Die Mitgliederversammlung.
3.    Der Vorstand, bestehend aus mindestens 5 bis 7 Mitgliedern, nämlich: Präsident, Vize- Präsident, Aktuar, Kassier und 3 Beisitzern. 

Der Vorstand kann nicht gesamthaft zurücktreten. In den ungeraden Jahren werden der Präsident, der Aktuar und der 1.und 3. Beisitzer, in den geraden der Vize­ Präsident,  der Kassier und der 2. Beisitzer gewählt.
4.    Die Rechnungsrevisoren. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 13     Kompetenzen der Generalversammlung:

1.    Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
2.    Abnahme des Jahresberichtes
3.    Abnahme der Jahresrechnung und Genehmigung des Voranschlages
4.    Wahlen
a)  des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre, sie sind wiederwählbar.
b)  der Rechnungsrevisoren (2. plus 1 Ersatz)

Die Amtszeit der Revisoren beträgt 2 Jahre, sie sind wiederwählbar.

5.    Ernennung von Ehrenmitgliedern
6.    Festsetzung des Jahresbeitrages
7.    Ausschluss von Mitgliedern
8.    Statutenrevision (Anträge)

Die Generalversammlung findet in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres statt. Die Einladungen müssen 3 Wochen vor der Versammlung an die Mitglieder versandt sein.
Die ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand für nötig erachtet oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich beim Vorstand verlangt.
Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, sofern nicht ein Drittel der an der Versammlung teilnehmenden Wahlberechtigten geheime Abstimmung verlangt.
Bei offener Abstimmung gilt das einfache Stimmenmehr.
Bei Wahlen hat der Präsident Stimmrecht, bei Beschlussfassung Stichentscheid.
Eine Statutenänderung bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Anträge an die Generalversammlung müssen 10 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein.

§ 14     Der Vorstand kann Mitgliederversammlungen einberufen. Sie behandeln 

Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich verlangt, muss innert 6 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen werden.

§ 15     Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Der Präsident führt die Aufsicht über die Vereinstätigkeit und leitet die Versammlungen.
Der Vize-Präsident unterstützt den Präsidenten und vertritt ihn.
Der Aktuar führt das Protokoll und das Mitgliederverzeichnis. besorgt die Vereinskorrespondenz.
Der Kassier führt die Rechnung und erstellt das Budget.
Der 1. Beisitzer ist für Krankenbesuche verantwortlich.
Der 2. Beisitzer organisiert Vereinsausflüge.
Präsident, Vize­ Präsident und Kassier führen Kollektivunterschrift zu zweien.
Über das Spendenkonto verfügt die GV, ao. GV.
Der Vorstand ist berechtigt, im Laufe des Rechnungsjahres Ausgaben bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 2’000.00 zu beschliessen. In diesem Betrag sind die Auslagen für Trauerfälle nicht enthalten.

§ 16     Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten schriftlichen Bericht zuhanden der Generalversammlung. Sie sind berechtigt, Einsicht in alle Bücher und Belege zu nehmen.

VII.  Finanzen

§ 17     Die Einnahmen des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:
•      Jahresbeitrag der Mitglieder.
•      Spenden und Gönnerbeiträge.
Die Jahresrechnung schliesst mit dem Kalenderjahr ab.

§ 18     Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird gemäss Artikel 13 Abs. 6 durch die Generalversammlung festgesetzt.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung des Vereinsmitgliedes und des Vorstandes ist ausgeschlossen.

VIII.  Zusammenkünfte

§ 19     In der Regel finden monatliche Höcks statt. Einmal im Jahr sollte ein Ausflug im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Mitglieder wie des Vereins durchgeführt werden. Diese Veranstaltungen dienen dem Vereinszweck und die Teilnahme ist nicht obligatorisch.

IX.  Schlussbestimmungen

§ 20    Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 21     Ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder der Vorstand kann an der Generalversammlung eine Revision der Statuten beantragen.

§ 22     Der Vorstand hat den Verein gemäss den Beschlüssen der Generalversammlung zu führen und so viele Sitzungen einzuberufen wie für die Führung der Geschäfte notwendig sind.

              Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Präsident hat Stichentscheid.

§ 23     Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn in einer Urabstimmung 2/3 der stimmenden Mitglieder dies beschliessen. Nach erfolgter Urabstimmung wird über die Verwendung des allfälligen Vereinsvermögens beschlossen.

Die vorstehenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 13. Februar 2025 genehmigt.

Uster, den 13. Februar 2025